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Zulassung

Zulassung

Versicherungsberater gehören den rechtsberatenden Berufen an:

Der Beruf darf nur ausgeübt werden, wenn - nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung - die Zulassung und Erlaubnis von der zuständigen IHK erteilt wurde. Die im Bundesverband der Versicherungsberater zusammengeschlossenen Versicherunsberater  haben sich darüber hinaus noch Berufsregeln unterworfen.

§ 42 a VVG (Versicherungsvertragsgesetz)

(4) Versicherungsberater im Sinn dieses Gesetzes ist, wer gewerbsmäßig Dritte bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen oder bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus Versicherungsverträgen im Versicherungsfall berät oder gegenüber dem Versicherer außergerichtlich vertritt, ohne von einem Versicherer einen wirtschaftlichen Vorteil zu erhalten oder in anderer Weise von ihm abhängig zu sein.

Diese Regelung entspricht den bisherigen Bestimmungen des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG):

Artikel 1 § 1 RBerG

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1. Rentenberatern,

2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,

b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall, ........

 

 

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