Home Leistungen Vergleiche Honorar Aktuelles Kooperationen Links
Dienstleistungen
Beispiele
Zulassung

Berufsbild des Versicherungsberater

Versicherungsberater - viele nennen sich so, nur wenige sind es

Nachfolgend die wichtigsten Informationen zum weitgehend unbekannten Berufsbild und Tätigkeitsumfang:

Versicherungsberater gehören den rechtsberatenden Berufen gemäß § 1 Rechtsberatungsgesetz (RBerG) an. Der Beruf darf nur ausgeübt werden, wenn - nach Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung - die Zulassung und Erlaubnis vom zuständigen Amts- oder Landgerichtspräsidenten erteilt wurde. Es gelten dieselben Vorschriften wie für vergleichbare Berufe, wie z.B. Rentenberater. Diese Vorschriften entsprechen auch weitgehend den Regelungen zur Berufsausübung und zu den Berufspflichten der Rechtsanwälte.

So steht es im Rechtsberatungsgesetz (RBerG):

§ 1 (Auszug)

(1) Die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten, einschließlich der Rechtsberatung und der Einziehung fremder oder zu Einziehungszwecken abgetretener Forderungen, darf geschäftsmäßig - ohne Unterschied zwischen haupt- und nebenberuflicher oder entgeltlicher und unentgeltlicher Tätigkeit - nur von Personen betrieben werden, denen dazu von der zuständigen Behörde die Erlaubnis erteilt ist. Die Erlaubnis wird jeweils für einen Sachbereich erteilt:

1. Rentenberatern,

2. Versicherungsberatern für die Beratung und außergerichtliche Vertretung gegenüber Versicherern

a) bei der Vereinbarung, Änderung oder Prüfung von Versicherungsverträgen,

b) bei der Wahrnehmung von Ansprüchen aus dem Versicherungsvertrag im Versicherungsfall,
...

Im Zuge einer Neuordnung des Rechtsberatungsgesetzes im Jahr 1980, wurde der damalige Beruf des Rechtsbeistandes für Versicherungsrecht, der sich seit dem Jahre 1908 nach Inkrafttreten des Versicherungsvertragsgesetzes entwickelt hatte, für Neuzugänge geschlossen.

Das Bundesverfassungsgericht hob in seiner Entscheidung vom 05. Mai 1987 (NJW 1988, 541) dieses wieder auf und führte hierzu u. a. aus:

"...Ein Versicherungsberater arbeitet vorwiegend aufgrund langfristiger Dienstverträge und ersetzt in den Unternehmen die eigene Versicherungsabteilung - er ist die "eingekaufte Versicherungsabteilung des Unternehmens". Der Versicherungsberater wird beim Zustandekommen der Versicherungsverträge des von ihm vertretenen Unternehmens als Mittler zu den Versicherungsunternehmen eingeschaltet. Aufgrund der ihm verbotenen Vermittlungstätigkeit kann seine Beratung objektiv und neutral erfolgen; jegliche Interessenbindung an die Versicherungsgesellschaft ist ausgeschlossen. Der Versicherungsberater muss in der Lage sein, den Versicherungsbestand eines Unternehmens und die dadurch bewirkte Risikoabdeckung voll zu überblicken. Er kann bei Bedarf den Versicherungsbestand umstrukturieren und aktuellen Entwicklungen anpassen.

Selbstverständlich ist es für ihn unverzichtbar, die gesamte Preisgestaltung der Versicherungswirtschaft in den verschiedenen Versicherungssparten zu kennen und auch die kleinsten Abweichungen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen jederzeit zu beherrschen. Nur so ist er nämlich in der Lage, für die von ihm Vertretenen nicht nur die bestmögliche Risikoabdeckung, sondern auch die kostengünstigste herbeizuführen. Der Versicherungsberater muss die gesamte Entwicklung des Versicherungsrechts und die Änderungen der Rechtssprechung zu den vielfältigen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) und zu den möglichen Individualabreden zu diesen AVB kennen. Ebenso muss er über ausreichende technische Kenntnisse verfügen, um bei baulichen Veränderungen etc. neue Risiken erkennen zu können und dementsprechend versichern zu lassen. Nur seine laufende Betreuungsarbeit gewährleistet dem von ihm vertretenen Unternehmen, dass der aktuelle Versicherungsbestand den jeweiligen Erfordernissen entspricht(...)

(...) Rechtsanwälte haben sich - soweit ersichtlich - auf dem Gebiet der Versicherungsberatung bislang kaum bestätigt; nach ihrer Ausbildung haben sie gewöhnlich keinen ausreichenden Überblick über das gesamte Versicherungswesen; sie werden regelmäßig erst bei der rechtlichen Abwicklung konkreter Schadensfälle tätig ..."

..., dass "die Notwendigkeit einer objektiven und von jeglicher Interessenbindung an die Versicherungswirtschaft freien Beratung in Versicherungsfragen vorhanden ist und dieser Beruf auch für die Zukunft erhalten werden müsse."

Dieses Urteil führte zur Wiedereinführung des Versicherungsberaters im Jahre 1989.

Somit ist der Versicherungsberater der einzige Versicherungsexperte, der unabhängig und neutral allein im Interesse des Versicherungskunden beraten kann und darf.

Dass dies weder dem Versicherungsagenten noch dem Versicherungsmakler möglich ist, hat das Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen wiederholt festgestellt:

"Eine objektive und unabhängige Beratung in Versicherungsangelegenheiten ist nicht gewährleistet, wenn der Berater zugleich Versicherungsverträge vermittelt und für diese Vermittlung vom Versicherer eine erfolgsabhängige Vergütung erhält."

 

Kontakt

Tel. 0 24 61 - 3 28 99 20
Fax 0 24 61 - 3 28 99 21

Es wird um telefonische Terminvereinbarung gebeten

Rückruf Service

Sie sind oft unterwegs oder haben gerade wenig Zeit? Wir rufen Sie gerne zurück!

Name
E-Mail
Rückrufnummer
Wunschtermin
Sicherheitsabfrage: Bitte tippen Sie die letzten beiden Ziffern unserer Rufnummer ein:

Datenschutz   Sitemap   Impressum